Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Michael G. Sikora (Woodmyhome)

§ 1. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse der Michael G. Sikora (im Folgenden Verkäufer), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Durch Abgabe einer Bestellung anerkennt der Käufer ausdrücklich die Gültigkeit dieser AGB. Abweichungen von diesen AGB gelten nur insoweit, als sie von den Vertragsparteien schriftlichvereinbart wurden.
  3. Eigene AGB des Käufers gelten nicht, auch wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erfüllungshandlungen des Verkäufers stellen keine Genehmigung der AGB des Käufers dar.
  4. Diese AGB enthalten daher allgemeine Vertragsbestimmungen für Verträge über die Herstellung und Lieferung (Verkauf) von Produkten des Verkäufers.

§ 2. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend und gelten nur bei ungeteilter Bestellung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Käufers anzunehmen.
  2. Bestellungen erfolgen schriftlich per Telefax, e-mail oder mündlich per Telefon an die vom Verkäufer zuletzt bekannt gegebene Adresse, Telefon- und Telefaxnummer. Verträge kommen durch die nachfolgende schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch entsprechende Lieferung zustande. Auftragsbestätigungen ergehen an die vom Käufer in seiner Bestellung bzw. bei einer laufenden Geschäftsbeziehung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse. Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen des Verkäufers. Weitere Leistungen werden separat berechnet. Geringfügige, materialbedingte Abweichungen von der Bestellung zugrundeliegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Mustern und Schaustücken, insbesondere Farb- oder Maserungsabweichungen werden vorbehalten. Derartige materialbedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
  3. Der Käufer ist für die Dauer von zwei Wochen an seine Bestellung gebunden.

§ 3. Preise

  1. Alle angeführten Preise sind Euro-Preise. Die Preise sind Netto-Preise und zuzüglich Steuern und Abgaben zu verstehen. Die Auftragsannahme durch den Verkäufer erfolgt auf Basis der zur Zeit der Bestellung aktuellen und gültigen Preise.
  2. In den Preisen sind Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr, Versicherung und Nebenabgaben nicht enthalten.

§ 4. Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über Lieferort und Ort des Gefahrenüberganges,erfolgt die Lieferung EXW (Ab Werk) Verkäufer.
  2. Die Lieferfristen und -termine des Verkäufers ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder aus einer gesonderten Mitteilung des Verkäufers. Diese Lieferfristen und -termine sind annähernd; Lieferfristen gelten stets ab Auftragsbestätigung des Verkäufers; Liefertermine verstehen sich – je nach Vereinbarung – grundsätzlich EXW (Ab Werk). Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferfristen und –termine aus den Gründen des § 4 (4) und (5) sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht durch zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers herbeigeführt wurden, angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Der Verkäufer teilt dem Käufer eine derartige Verzögerung der Lieferung zumindest 24 Stunden vor dem ursprünglichen Liefertermin mit. Dem Käufer stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen und darüber gesondert Rechnung zu legen.
  4. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Diebstahl, technische Probleme in der Produktionsanlage, Rohstoffknappheit etc.) – auch wenn diese bei unseren Vorlieferanten oder Subunternehmen eintreten – oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Verkäufers liegen, etwa wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses notwendiger Vorarbeiten durch den Käufer, haftet der Verkäufer nicht.
  5. Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Verkäufers liegen, die Leistung verhindert werden, so ist der Verkäufer berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren. Das gilt auch, wenn die Lieferverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten zurückgeht.
  6. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung oder einer Teillieferung aus anderen als den in §4 (4) bzw. (5) genannten Gründen haftet der Verkäufer nach Maßgabe der Haftungsbestimmungen gemäß § 8.
  7. Unmöglichkeit der Leistung insbesondere aus Gründen des § 4 (4) und (5) berechtigt den Käufer, vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist der Käufer bei Verzug des Verkäufers berechtigt, unter Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich um eine teilbare Leistung, ist der Käufer allerdings immer nur zu einem entsprechenden Teilrücktritt berechtigt.
  8. Ab Übergabe am Lieferort trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung des Kaufgegenstands. Wurden dem Käufer – bei Lieferung EXW (ab Werk) – Waren als abholbereit gemeldet, so lagern die Waren nach dem Ablauf von drei Werktagen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

§ 5. Zahlung

  1. Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, hat die Zahlung 14 Tage ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Dasselbe gilt für Teilrechnungen. Schecks werden lediglich zahlungshalber und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen.
  2. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang gesetzliche Verzugszinsen gem § 352 UGB verrechnet. Bei Zahlungsverzug werden für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages, maximal jedoch bis zu EUR 30 verrechnet. Nach erfolgloser zweiter Mahnung wird auf Kosten des Käufers ein Inkassoinstitut mit der Hereinbringung der Forderung beauftragt. Der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Käufers bedingten Betreibungskosten, es sei denn, dass der Käufer für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. Mit dem Zahlungsverzug ist der Verlust alle etwaig gewährten Vorteile wie Rabatte, Umsatz- oder Frachtvergütungen oder ähnliches verbunden. Des Weiteren werden alle anderen bis dahin noch nicht fälligen Forderungen fällig.
  3. Sämtliche Zahlungen des Käufers werden zuerst auf noch offene Zinsen und Spesen und erst dann auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verrechnet. Zudem ist der Verkäufer berechtigt Zahlungen des Käufers auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
  4. Die Berufung auf Mängel entbindet den Käufer nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Durch die Verhandlung über Mängelrügen anerkennt der Verkäufer nicht die Pflicht zur Mängelbehebung.
  5. Der Käufer ist zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers gegen Forderungen des Verkäufers aus diesem Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen.
  7. Tritt beim Käufer eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein bzw. wird dem Verkäufer erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Käufer derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers gefährdet war, so kann der Verkäufer seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern. Der Nachweis derartiger Vermögensumstände beim Käufer gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.
  8. Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen kann der Verkäufer unter Setzung oder Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers kann der Verkäufer ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bereits gelieferte aber noch nicht bezahlte Produkte kann der Verkäufer in diesem Fall zurücknehmen.
  9. Der Verkäufer behält sich vor, dem Käufer allfällige Schadenersatzforderungen in Folge der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen.

§ 6. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum des Verkäufers.
  2. Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind diese getrennt zu lagern und auf Kosten des Käufers gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
  3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers gestattet.
  4. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren tritt der Vorbehaltskäufer seine Forderungen aus diesem Kaufvertrag schon jetzt an den Verkäufer ab. Diese Sicherungszession ist in den Geschäftsbüchern des Vorbehaltskäufers auf jeder Seite der OP-Liste unter Angabe des Datums der Zessionsabrede (Abschluss dieses Vertrages) und des vollständigen Firmenwortlautes des Verkäufers (Zessionars) zu vermerken. Dieser Vermerk hat jedenfalls auch in der Liste der offenen Debitorenposten angebracht zu werden. Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, seinen Abnehmer von der Forderungsabtretung zu informieren. Zahlungen, die der Käufer von seinem Abnehmer erhält, sind unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die daraus entstandene neue Sache. Bei Be- bzw Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den daraus entstehenden neuen Sachen. Der Käufer gilt in diesem Fall als Verwahrer.
  6. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritten zu verpfänden oder ins Sicherungseigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer auf schnellstem Weg von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zuverständigen. Der Käufer hat bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte auf das Eigentum des Verkäufers an der Ware hinzuweisen.

§ 7. Gewährleistung

  1. Holz ist ein Naturstoff. Es sind daher die naturgegebenen, biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften bei Kauf und Verwendung zu berücksichtigen.
  2. Es gilt die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht gem § 377 f UGB. Kommt der Käufer dieser unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht nicht spätestens binnen 5 Werktagen nach Lieferung nach, gilt bei einem Mangel, der bei Untersuchung erkennbar gewesen wäre, die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
  3. Ist bei besonders verpackten Waren die Untersuchung der Ware selbst nicht möglich, so ist die Verpackung zu untersuchen und, wenn diese eine äußerliche Beschädigung aufweist, die auf eine Beschädigung der verpackten Ware schließen lässt, ist dem Verkäufer – bei sonstigen Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen – unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach Lieferung, Anzeige zu machen.
  4. Ist bei Übernahme der Ware nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang eine sofortige Untersuchung der Ware nicht möglich, ist dieser Umstand dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen und ein allfälliger, bei einer nachfolgenden Untersuchung feststellbarer Mangel binnen 14 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Tagen ab Erkennbarkeit des Mangels, zu rügen, andernfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.
  5. Der Käufer kann bis maximal sechs Monate nach Übergabe der Ware Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung geltend machen.
  6. Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Verkäufers und gehen zu Lasten, auf Kosten und Gefahr des Käufers.
  7. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
  8. Eine Be- oder Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss der Gewährleistung.
  9. Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

§ 8. Haftung

  1. Der Verkäufer haftet außerhalb des zwingenden Anwendungsbereiches des Produkthaftpflichtgesetzes für einen dem Käufer entstandenen Schaden nur insoweit, als ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Nachweis des groben Verschuldens obliegt dem Käufer.
  2. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen.
  3. Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung und nicht bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Waren übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung. Ebensowenig wird für Arbeiten von Dritten, die nachträglich an der gelieferten Ware durchgeführt werden, gehaftet.
  4. Für die Verletzung einer Warnpflicht durch den Verkäufer oder seiner Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nur insoweit, als ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.

§ 9. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Auf dieses Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht zur Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) kommt auf dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.
  2. Erfüllungsort für Zahlung des Kaufpreises sowie für sonstige Leistungen des Käufers ist stets der Ort des gesellschaftsrechtlichen Sitzes des Verkäufers. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des Verkäufers sachlich zuständige Gericht vereinbart.
  3. Vertragssprache ist Deutsch.

§ 10. Sonstige Bestimmungen

  1. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht. Die ungültige Bestimmung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt. Dies gilt auch für Regelungslücken im Vertrag.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen jederzeit zu korrigieren.
  3. Schriftliche Erklärungen (auch per Telefax oder e-mail) gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Käufer bekannt gegebene Adresse gesandt werden.
  4. Diese AGB ergänzen die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den allgemeinen Verkaufsbedingungen vor.
  5. Zwischen den Vertragsparteien gelten nur schriftliche Vereinbarungen. Die Abänderung der AGB bedarf ebenso der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von dem Schriftformgebot. Mündliche Absprachen haben keine rechtliche Bindung. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass vom Verkäufer eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa Zahlungsvereinbarungen, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu machen.

Stand: 2025